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BGH, 20.07.1955 - 3 StR 205/55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
Auszug aus BGH, 20.07.1955 - 3 StR 205/55
Eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten darf nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt, auch wenn nach der Überzeugung des Tatrichters die Persönlichkeit des Täters mit einiger Gewißheit die Erwartung rechtfertigt, daß er in Zukunft nicht mehr straffällig werden wird (BGHSt 6, 125, 126) [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54].